Wichtige Begriffe
Es wird, soweit es erkennbar ist, die ordnungsgemäße Umsetzung der erteilten Entwässerungsgenehmigung geprüft. Die Abnahme wird in der Entwässerungsgenehmigung festgelegt. Sie ist beim ASG rechtzeitig - mind. einen Tag vorher - zu beantragen. Die Abnahme ist gebührenpflichtig. Sie ist keine Bauabnahme im Sinne der VOB. | ||
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlagen werden Abwassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind oder in diese entwässern. Hier finden Sie die Gebührenübersicht | ||
Anschlussleitungen sind alle Leitungen vom Hauptkanal im öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze oder bis zum Revisionsschacht, maximal bis 5m auf dem Grundstück. | ||
Außenwasserzähler sind entgegen den Ausführungen der Hersteller zum überwiegenden Teil nicht frostsicher. Sie müssen vor dem Winter abgebaut werden und im nächsten Frühjahr wieder angebracht und durch den ASG kostenpflichtig verplombt werden. Ein standardmäßiger Einbau (fest verbunden mit dem Rohrnetz) ist vorzuziehen. Ein Anbau dieses Außenwasserzählers ist nur zulässig, wenn vor Ort durch den ASG festgestellt wird, dass baulich keine andere Möglichkeit besteht. | ||
Organ des Eigenbetriebes, besetzt durch Mitglieder des Rates. Betriebsausschuss | ||
Siehe Grund- und Dränagewasser. | ||
Der ASG ist ein Eigenbetrieb, im Fachjargon "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" der Stadt Gifhorn. | ||
Hierbei wird Wasser auf einem Grundstück gewonnen (z. B. durch Auffangen von Niederschlagswasser oder Fördern von Grundwasser), welches nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage stammt.Wird dieses Wasser (z. B. nach Nutzung für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine) der öffentlichen Kanalisation zugeführt, ist hierfür zunächst ein Antrag auf teilweise Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wegen Errichtung einer Eigengewinnungsanlage zu stellen. Die zugeführten Wassermengen sind für die Gebührenerhebung zu erfassen (geeichter Wasserzähler). | ||
Ein Entwässerungsantrag ist bei einem Neubau und jeglichen Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage zu stellen. Dieser Antrag ist vier Wochen vor Baubeginn beim ASG in zweifacher Form einzureichen. | ||
Diese Benutzungsgebühr wird für die Abfuhr aus dezentralen Kleinkläranlagen oder Sammelgruben erhoben. Die Berechnungseinheit ist der abgefahrene Kubikmeter. Hier finden Sie die Gebührenübersicht. | ||
Fallleitungen sind Schmutzwasser-Leitungen innerhalb von Gebäuden, die übereinander liegende Stockwerke entwässern. Diese Leitungen sind über die Dachhaut zu ziehen (ca. 30 cm) und dienen gleichzeitig zur Belüftung der Grundstücksentwässerungsanlage. | ||
Abwasser, welches unzulässig in einen Kanal gelangt und dadurch erhöhten Aufwand für die Ableitung und Behandlung des Abwassers verursacht. | ||
Für die Gartenberegnung genutztes Wasser gelangt nicht in die öffentliche Kanalisation. Deshalb werden die Schmutzwassergebühren hierfür auf Antrag erstattet. Die Frischwassergebühren sind natürlich trotzdem zu entrichten. | ||
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des angeschlossenen Grundstücks. | ||
Unbelastetes Grund-, Dränage- oder Kühlwasser darf nur in besonderen Fällen nach erfolgter Genehmigung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Vorraussetzungen für die befristete Einleitung von Grund-, Dränage- oder Kühlwasser sind u. a.:
| ||
Grundleitungen sind alle Grundstücksentwässerungsleitungen unter dem Gebäude und / oder auf dem Grundstück bis zum Revisionsschacht, Kleinkläranlage, Sammelgrube oder der Versickerungsanlage. | ||
Ein Grundstücksanschluss besteht aus der Anschlussleitung (vom Hauptkanal im öffentlichen Bereich bis auf das Grundstück) und dem Revisionsschacht, maximal 5,00m auf dem Grundstück | ||
Alle baulichen Anlagen zur Sammlung, Ableitung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser in Gebäuden und auf dem Grundstück. Die GEA ist im Auftrag des Grundstückseigentümers fachgerecht herzustellen und zu unterhalten, so dass das Abwasser ordnungsgemäß der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden kann und keine Fremdstoffe eingetragen werden oder Abwasser austritt. | ||
Überprüfungen der GEA finden z. B. im Vorfeld von Kanalsanierungen oder in Gebieten mit besonders hohem Fremdwasseranfall statt. Die Untersuchungen beinhalten:
| ||
Betrieb, dessen Abwasser indirekt über die städtische Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird. | ||
Im Rahmen der Überwachung gewerblicher Betriebe gemäß § 151 des Niedersächsischen Wassergesetzes werden in regelmäßigen Abständen, je nach Betriebsart, Abwasserproben entnommen. Diese werden durch eine anerkannte Untersuchungsstelle auf ihre Inhaltsstoffe geprüft. Die Inhaltsstoffe dürfen bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Diese sind in den nach Herkunftsbereichen unterteilten Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. | ||
Unter Kanalsanierung sind alle Baumaßnahmen an bestehenden Abwasseranlagen zu verstehen, die über den Umfang von Unterhaltungsarbeiten (z.B. punktuellen Reparaturen) hinausgehen. Ein Sanierungsabschnitt umfasst bei öffentlichen Abwasseranlagen mindestens eine komplette Haltung, d. h. den Kanalabschnitt zwischen zwei Kanalschächten, in der Regel jedoch die öffentliche Abwasseranlage eines Straßenzuges einschließlich aller Anschlusskanäle und der Straßenentwässerung. – Anlass für eine Sanierungsmaßnahme ist der mangelhafte bauliche Zustand und / oder die nicht ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit eines Kanalabschnittes. | ||
Eine Verstopfung grundstückseitig liegt vor, wenn das Schmutzwasser nicht aus Waschbecken, Toilette etc. abfließt, jedoch der Revisionsschacht frei ist, also kein Schmutzwasser dort einstaut. In diesem Fall ist eine Sanitärfirma beziehungsweise eine Rohrleitungsreinigungsfirma von dem Grundstückseigentümer oder dem Anlagenbetreiber zu beauftragen. | ||
Eine Verstopfung im öffentlichen Bereich liegt vor, wenn sich Schmutzwasser im Revisionsschacht ansammelt. In diesem Fall ist der ASG zu verständigen, der dann die Verstopfung behebt. | ||
Kleinkläranlagen sind in einem von der dezentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Gifhorn definierten Bereich zulässig. Sie bestehen aus einer mechanischen Reinigungsstufe, einer biologischen Reinigungsstufe und einem Kontrollschacht.
| ||
Schmutzwasser und Niederschlagswasser werden im öffentlichen Bereich in einem einzigen Kanal, dem Mischwasserkanal, abgeleitet. | ||
Siehe Eigengewinnungsanlage. | ||
Das Niederschlagswasser wird zur eigenen Verwendung auf dem Grundstück behalten. Möglichkeiten der Verwendung sind z. B. Niederschlagswasserversickerung, Verrieselung und Verregnung. Auch eine Speicherung, z. B. in Zisternen, zur späteren Verwendung ist möglich. | ||
Um bei der Niederschlagswasserversickerung eine größere Sicherheit zu erhalten, wurden in einigen Fällen Versickerungsanlagen oder Wasserspeicher mit einen Überlauf versehen, der Übermengen in den öffentlichen Kanal leitet. Damit gelten die gesamten Flächen satzungsgemäß als angeschlossen. Sie führen, wenn auch nur bei starken Regenereignissen, zu einem Wasserabfluss. Das gilt auch für befestigte Flächen mit teildurchlässigen Versiegelungen (z. B. Rasengittersteine, wasserdurchlässige Steine). | ||
Der Niederschlagswasser-Grundstücksanschluss ist von einer für Kanalbauarbeiten im öffentlichen Bereich zugelassenen Fachfirma auf Kosten des Grundstückseigentümers herstellen zu lassen und zu unterhalten. | ||
Eine Einleitung von Niederschlagswasser liegt vor, wenn Niederschlagswasser in den öffentlichen Abwasserkanal geleitet wird. Eine Einleitung liegt auch dann vor, wenn nur zeitweise (z. B. im Winter) oder teilweise (z. B. Sickerschacht mit Überlauf) Niederschlagswasser eingeleitet wird. Für jegliche Einleitung von Niederschlagswasser werden Gebühren erhoben. | ||
Das Niederschlagswasser wird von einem Privatgrundstück oberflächig auf eine befestigte, öffentliche Fläche (z. B. Straße) geleitet. Diese öffentliche Fläche entwässert das dort anfallende Niederschlagswasser über Einläufe in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal. Das Niederschlagswasser von Privatgrundstücken gelangt auf diese Weise ebenfalls in den Kanal. Für diese Ableitung des Niederschlagswassers entsteht ebenfalls Gebührenpflicht. | ||
Fläche, von der Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal geleitet wird. Diese Fläche ist Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren. Gemessen wird die Größe der zum Wasserabfluss führenden Grundstücksfläche (Gebäude und befestigte Flächen). Der Grundstückseigentümer ermittelt diese Fläche (erstmalig oder bei Veränderungen) im Regelfall selbst und erklärt sich gegenüber der Stadt. | ||
Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation; Bemessungsgrundlage ist der Quadratmeter bebaute oder befestigte und eingeleitete Grundstücksfläche. Hier finden Sie die Gebührenübersicht. | ||
Um Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten Flächen und Kosten für die Unterhaltung eines Anschlusses einzusparen, kann das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickert werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dieses erlauben. Bei einer Versickerung wird das Niederschlagswasser gesammelt und in einer Versickerungsanlage (z. B. Sickerschacht, Sickerrohr, Kiesschüttung) dem Boden zugeführt. | ||
Die öffentliche Abwasseranlage umfasst alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet Gifhorn, im Wesentlichen bestehend aus Abwasserreinigungsanlage (Kläranlage) und Kanalnetz, das mit den Revisionsschächten auf den zu ent-wässernden Grundstücken endet. | ||
Abwassertechnische Anlage, die als Speicherraum für Niederschlagsabflussspitzen dient. Becken zur Rückhaltung und Behandlung von Niederschlagswasser. | ||
Siehe Niederschlagswasser | ||
Der Revisionsschacht (Standard: Betonschacht DN 1000 nach DIN 4034-1) ist Bestandteil des Grundstückanschlusses und wird vom ASG hergestellt und unterhalten. | ||
Die Höhe des Wasserspiegels, die sich aufgrund der hydraulischen Bemessung maximal in einem Abwasserkanal einstellen kann. Die Höhe entspricht gem. Satzung der Straßenoberfläche. | ||
Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene (z. B. im Keller) müssen satzungsgemäß gegen Rückstau aus dem Kanalnetz gesichert werden. | ||
Sammelgruben ohne Abfluss sind in einem von der dezentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Gifhorn definierten Bereich zulässig. Die Entsorgung des Abwassers über abflusslose Sammelgruben wird nur im Einzelfall ausnahmsweise genehmigt.
| ||
Der erste unmittelbare Schmutzwasser-Grundstücksanschluss wird vom ASG auf dessen Kosten hergestellt und unterhalten. | ||
Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserentsorgung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. | ||
Die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung umfasst die Straßen der Kernstadt Gifhorn sowie die Hauptstraße und Hamburger Straße in Kästorf und Gamsen. | ||
Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes, abgerundet auf volle Meter. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks. Gebührenübersicht | ||
Das auf den Grundstücken anfallende Abwasser wird getrennt voneinander gesammelt und in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet: Das Niederschlagswasser in den NW-Kanal, Schmutzwasser in den SW-Kanal. Das Niederschlagswasser wird direkt oder indirekt (nach Durchlauf eines Regenrückhaltebeckens) einem Vorfluter (Gewässer) zugeführt. Das Schmutzwasser durchläuft die Abwasserreinigungsanlage und gelangt weitestgehend gereinigt ins Gewässer. | ||
Siehe Revisionsschacht | ||
Ein in sich geschlossenes Rohrsystem, das von Pumpen unter einem ständigen Unterdruck gehalten wird. Öffnet das pneumatisch gesteuerte Ventil eines Anschluss-Schachtes für einen Moment, wird eine bestimmte Abwassermenge ins Rohrnetz gesaugt und bei jedem weiteren Öffnen eines Ventils durch die nachströmende Luft in Richtung der Vakuumstation befördert. Der dortige Sammeltank wird wiederum über Pumpen in den vorhandenen Transportkanal entleert. | ||
Sofern das ausgetretene Wasser nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, besteht die Möglichkeit, sich die gezahlten Schmutzwassergebühren erstatten zu lassen. Hierzu genügt ein formloser Antrag Ihrerseits, dem Sie zur Schätzung die Wasserwerksabrechnungen der letzten 3-5 Jahre sowie einen Nachweis über die Instandsetzungsarbeiten beifügen. |