Alles Laub, das dort anfällt, wo ein Straßenanlieger reinigungspflichtig ist, d. h. in der Regel auf den Gehwegen und natürlich auf den Privatgrundstücken, muss vom Anlieger entsorgt werden. Ob es sich um Laub von städtischen Bäumen oder von Bäumen, die auf den Privatgrundstücken stehen, spielt dabei keine Rolle. Die Blätter müssen entweder kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.
Immer häufiger fegen Bürger das Laub, von den Privatgrundstücken oder den Gehwegen, einfach in die Gosse. Die Kehrmaschinenfahrer berichten, dass vereinzelt Anlieger ganze Schubkarren voll mit Laub auf der Straße oder in städtischer Beete entsorgen. Dies ist nicht zulässig. Laubhaufen in der Rinne verhindern zudem den Wasserfluss und verstopfen die Straßeneinläufe.
In Straßen mit hohem Baumbestand reicht vor allem im Herbst die turnusmäßige, wöchentliche Reinigung der Straße häufig nicht aus. In bestimmten Bereichen sind Sonderreinigungen notwendig, damit es auf der Fahrbahn nicht zu Unfällen kommt. Wenn dann die Anlieger zusätzlich Laub von ihren Grundstücken in die Gosse fegen/kippen, wird der Aufwand noch höher – zu Lasten der Straßenreinigungsgebühren und zu Lasten der Anlieger, die ihr Laub ordnungsgemäß entsorgen.
Die Kehrmaschinenfahrer des ASG sind deshalb angewiesen, Laubhaufen in der Gosse zu umfahren, wenn offensichtlich Laub von Grundstücken in großem Umfang abgelagert wurde.