Grundstücksentwässerungsanlage

Für eine lebens- und liebenswerte Stadt ist eine funktionierende Abwasserentsorgung eine wichtige Voraussetzung, die wir jedoch in unserem täglichen Leben kaum zur Kenntnis nehmen. Wir drücken auf die Spültaste der Toilette oder ziehen den Stöpsel der Badewanne. Wohin das Abwasser fließt, entzieht sich unseren Blicken und in der Regel machen wir uns darüber keine großen Gedanken. Wie wichtig eine funktionierende Abwasserbeseitigung ist, wird uns erst klar, wenn diese einmal nicht mehr ihre Dienste tut, wenn aufgrund einer Verstopfung kein Abwasser mehr abfließt oder noch schlimmer der Keller überflutet wird.

Gründe für solch unangenehme Ereignisse können defekte Grundstücksentwässerungsanlagen sein!

Als Grundstücksentwässerungsanlage, auch GEA abgekürzt, werden alle baulichen Anlagen zur Sammlung, Ableitung, Beseitigung und Behandlung von Abwasser in Gebäuden und auf dem Grundstück bezeichnet. Die GEA ist im Auftrag des Grundstückeigentümers fachgerecht herzustellen und zu unterhalten, so dass das Abwasser ordnungsgemäß der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden kann und keine Fremdstoffe eingetragen werden oder Abwasser austritt.

  • Austretendes Abwasser verunreinigt Grundwasser und Böden und kann Schäden an Gebäuden, wie z. B. feuchte Wände, zur Folge haben.
  • Eintretendes Wasser ist eine zusätzliche Belastung für das öffentliche Kanalnetz und die Kläranlage. Das führt zu einem erhöhten technischen und finanziellen Aufwand und hat somit negative Auswirkungen auf die Abwassergebühren.
  • Einwachsende Wurzeln, eingetragenes Erdreich und Lageungenauigkeiten, wie z. B. Unterbögen und Muffenversätze, können Verstopfungen verursachen.
  • Ausspülungen des Erdreichs können zu Absackungen des Geländes oder von Gebäuden führen.

Um Schäden rechtzeitig erkennen und beheben zu können, müssen Abwasseranlagen, genau wie das Auto oder die Heizungsanlage, regelmäßig untersucht werden. Die Dichtheit der privaten GEA ist daher, ebenso wie die der öffentlichen Abwasseranlage, eine der wichtigsten Voraussetzungen für ihre einwandfreie Funktion und einen rechtssicheren Zustand. Die jeweiligen Eigentümer sind verpflichtet, ihre Abwasseranlagen nach den gesetzlichen und technischen Anforderungen auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb hin selbst zu überwachen.

Die Herstellung, Änderung und Rückbau der GEA sind genehmigungs- und abnahmepflichtig.

Die Überprüfungen der GEA finden z. B. im Vorfeld von Kanalisierungen oder in Gebieten mit besonders hohem Fremdwasseranteil statt. Die Untersuchungen beinhalten:

  • Verfolgung der Leitungen mit Nebel oder Farbmittel, zur Feststellung der Zusammenhänge
  • Feststellung der Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird (Ist für die Gebührenerhebung und die hydraulische Berechnung des Kanalnetzes von Bedeutung)
  • Inaugenscheinnahme, ggf. auch mittels Kanalinspektionskamera, der Entwässerungseinrichtungen, um bauliche Mängel festzustellen, damit Gefährdungen des Kanalbetriebs ausgeschlossen werden können

Fragen die häufig an den ASG gerichtet werden:

Meine Leitung ist undicht, was nun?

Wenn bekannt ist, dass die GEA undicht ist, besteht die gesetzliche Pflicht zur Sanierung und Abdichtung. Das Sanierungsverfahren ist abhängig von den festgestellten Schäden und der Zugänglichkeit der Abwasserleitungen. Es werden folgende Arten der Sanierung unterschieden:

  • Reparatur von Einzelschäden
  • Renovierung einer kompletten Leitung von innen und
  • Erneuerung einer kompletten Leitung oder von Teilstücken.

Defekte Grundleitungen unter der Kellersohle können durch Abwasserrohre unterhalb der Kellerdecke ersetzt werden. Aufgrund der zahlreichen am Markt bestehenden Sanierungsverfahren ist das Heranziehen eines unabhängigen Fachmanns der Grundstein für eine langfristig wirtschaftliche Sanierung.

Ausführende Firmen

Die Qualität der Reinigung, optischen Inspektion, Druckprüfung und die ggf. erforderliche Reparatur oder Sanierung der GEA hängt sehr stark von der Eignung der ausführenden Firma ab. Insbesondere von nicht bekannten Firmen sollten Auftraggeber sich Qualifikation und Zuverlässigkeit nachweisen lassen. Um Ihnen die Auswahl eines Fachbetriebes zu erleichtern, hat sich der ASG mit anderen Abwasser-Netzbetreibern zusammengetan („Arbeitskreis Abwasser Süd-Ost Niedersachsen – AkASON“) und eine Liste mit qualifizierten Fachbetrieben erarbeitet. Die Fachbetriebsliste finden Sie auf der Internetseite https://www.dwa-nord.de/de/fachbetriebsliste.html. Diese Liste dient als Orientierungshilfe für Grundstückseigentümer und soll weitere Fachbetriebe nicht ausgrenzen.

Nachweis der Dichtheitsprüfung

Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung sind durch die auszuführende Firma in einem Protokoll fachgerecht zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll ist für jede Prüfung getrennt zu erstellen und mit der Unterschrift aller beteiligten Parteien zu versehen. Ein Muster für ein Prüfprotokoll und einen Bestandsplan kann hier heruntergeladen werden.

 

 

Was gehört zu der privaten Grundstücksentwässerungsanlage (GEA)?

Die Grundstücksentwässerungsanlage umfasst alle abwassertechnischen Anlagen, z. B. Rohrleitungen, Schächte, Reinigungsöffnungen, Bauwerke (Hebeanlagen etc.) auf Ihrem Grundstück und dient dem Sammeln, dem Fortleiten bzw. dem Behandeln von Schmutz- und Niederschlagswasser. Werden Niederschlags- (NW) und Schmutzwasser (SW) zusammen abgeleitet, so handelt es sich um ein Mischsystem (MW). Beim Trennsystem werden Niederschlags- und Schmutzwasser getrennt abgeleitet. Die zentrale öffentliche Abwasseranlage endet i. d. R. hinter dem Schacht, Einstiegschacht oder der ersten Inspektionsöffnungen auf dem zu entwässernden Grundstück bzw., wenn ein solcher Schacht nicht innerhalb von 5 m gesetzt werden kann oder entbehrlich ist, an der Grundstücksgrenze.

 

 

Wann ist eine Dichtheitsprüfung der GEA durchzuführen?

Abwasseranlagen sind entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Niedersächsischen Wassergesetz und dem Satzungsrecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die durch die einschlägigen Normen und Regelwerke konkretisiert werden, zu  errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Von ihnen dürfen keine Beeinträchtigungen ausgehen, die den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage sowie die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des ASG erschweren oder gefährden.

Die DIN 1986 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ ist als erlassene Norm eine solche „anerkannte Regel der Technik“.

Sie legt im Teil 30 Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Grundstücksentwässerungsanlagen fest. Sie beinhaltet Regelungen für die Zustandserfassung und -bewertung sowie die Anlässe und Zeitspannen der erforderlichen Dichtheitsprüfungen.

Bei wesentlichen baulichen Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, wie z. B. Sanierung einer Rohrleitung, muss im Zuge der Baumaßnahme die Dichtheit der vorhandenen GEA nachgewiesen werden. Geprüfte Neuanlagen sind erstmals nach 30 Jahren wiederholt zu prüfen, danach sind weitere Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen entsprechend DIN 1986-30

Häusliches Abwasser:

Anlass/Prüfobjekt optische Inspektion mittels Kanalfernsehuntersuchung (KA) Druckprüfung mit Luft (DP) Zeitspanne
Anlage zur Ableitung von Abwasser x 20 Jahre,

30 Jahre erstmalig bei Neuanlagen mit nachweislich durchgeführter Druckprüfung

Totalumbauten und Gebäudeentkernungen x Im Zuge der Baumaßnahme
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen x Im Zuge der Baumaßnahme
Bei Überbauung der vorhandenen Grundleitung x Im Zuge der Baumaßnahme

Gewerbliches Abwasser:

Anlass/Prüfobjekt

a) vor einer Abwasser-behandlungs-anlage

KA

a) vor einer Abwasser-behandlungs-anlage

DP

b) nach einer Abwasser-behandlungs-anlage

KA

b) nach einer Abwasser-behandlungs-anlage

DP

Zeitspanne
Anlage zur Ableitung von Abwasser x x a) 5 Jahre

b) 20 Jahre, 30 Jahre erstmalig bei Neuanlagen mit nachweislich durchgeführter Druckprüfung die nicht älter als 5 Jahre ist

Totalumbauten und Gebäudeentkernungen x x Im Zuge der Baumaßnahme
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen x x Im Zuge der Baumaßnahme
Bei Überbauung der vorhandenen Grundleitung x x Im Zuge der Baumaßnahme

Für Grundstücke, die in einem Wasserschutzgebiet liegen, gelten andere Fristen.

Vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, in denen ausschließlich Niederschlagswasser abgeleitet wird, sind von der wiederkehrenden Prüfpflicht ausgenommen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser-Grundstücksentwässerungsanlagen,

  1. die an einen Mischwasserkanal angeschlossen sind,
  2. über die behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser abgeleitet wird oder
  3. die innerhalb von Wasserschutzgebieten der Schutzzone II liegen.

Bei Neubauabnahmen und Abnahmen im Zuge eines Änderungsantrages ist der Nachweis der Dichtheit für die neu im Erdboden (auch unter der Bodenplatte) verlegten Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen durch eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser nach DIN EN 1610 vor Inbetriebnahme der GEA zu erbringen, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasser) angeschlossen sind.

Neubauten und Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlagen (u. a. Erweiterungen und Sanierungen der GEA) sind genehmigungspflichtig und sind schriftlich beim ASG zu beantragen (Entwässerungsantrag).

Was ist Grundlage für die Prüfung und Bewertung der GEA?

Der Bestandsplan ist Grundlage für die Prüfung und Bewertung der GEA. Er stellt den Grundriss der Gebäude, die Lage, Nennweite und Werkstoffe aller im Erdboden verlegten Leitungen (auch die unter der Bodenplatte), die Schächte, Reinigungsöffnungen und Entwässerungsgegenstände wie z. B. Hof- und Bodenabläufe, Rückstauverschlüsse und Hebeanlagen dar. Ist ein solcher Bestandsplan nicht vorhanden, ist er im Zuge der Prüfung der GEA zu erstellen.

Hat vor der Dichtheitsprüfung eine Reinigung zu erfolgen?

Ja!

Um einen sicheren Sitz der Absperrelemente und eine störungsfreie Dichtheitsprüfung zu ermöglichen, muss vor der Durchführung der Prüfung eine gründliche Reinigung der GEA erfolgen. In der Regel erfolgt dies durch Hochdruck-Spüldosen, wodurch lose Verschmutzungen und teilweise Ablagerungen und Verfestigungen beseitigt werden können. Die Gefahr einer Verfälschung der Prüfergebnisse wird so verringert.

Probleme bei der Dichtheitsprüfung

Fehlende Revisionsöffnungen und Schächte bedeuten häufig einen erhöhten Arbeits- und Kostenaufwand für eine optische Inspektion und Druckprüfung, sowie ggf. für notwendige Sanierungen. Bei unzugänglichen Leitungen muss erst ein Zugang zu den Leitungen geschaffen werden, um die erforderlichen Arbeiten durchführen zu können. Bei Neubauten sollte aus diesem Grunde auf die Verlegung von unzugänglichen und schwer kontrollierbaren Grundleitungen unter der Bodenplatte nach Möglichkeit verzichtet werden. Die GEA sollte so angelegt werden, dass Reinigung-, Inspektion- und Sanierungsarbeiten ohne weiteres durchgeführt werden können.

Optische Inspektion mittels Kanalfernsehuntersuchung (KA)

Bei der optischen Inspektion erfolgt eine Zustandserfassung der GEA mittels einer Kanalfernsehuntersuchung. Die Grundleitungen gelten als dicht, wenn keine sichtbaren Schäden, z. B. mangelhafte Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rissbildungen und/oder kein Wassereintritt festgestellt wurden. Ergibt die optische Inspektion keine eindeutige Auswertung oder ist sie nicht durchführbar, ist eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.

Wurzeleinwuchs:

Eindringendes Grundwasser:

 

 

 

Druckprüfung (DP) mit Luft

Bei der Druckprüfung mit Luft müssen alle Öffnungen der GEA luftdicht verschlossen werden. Anschießend wird ein vorgeschriebener Druck aufgebaut. der eventuelle Druckverlust muss in einer bestimmten Prüfzeit innerhalb der vorgegebenen Grenzen liegen. Aufgrund der schwierigeren Durchführbarkeit ist die Luftdruckprüfung bei bestehenden privaten Grundstücksentwässerungsanlagen eher die Ausnahme.

Druckprüfung (DP) mit Wasser

Bei der Druckprüfung mit Wasser wird die GEA mit Wasser gefüllt. Der vorgeschriebene Prüfdruck wird durch Auffüllen mit Wasser für eine bestimmte Prüfzeit aufrechterhalten. Die Prüfanforderung ist erfüllt, wenn die zugefügte Wasserzugabe nicht größer ist , als ein maximales vorgeschriebenes Wasservolumen.