Straßenreinigungsgebühren

Die Stadt Gifhorn führt die Straßenreinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch. Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung erhoben.

Der Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die Grundstücksfläche, welche durch eine von der Stadt gereinigte Straße erschlossen wird und die Reinigungsklasse, zu der die Straße nach dem Straßenverzeichnis gehört.

Es gibt folgende Reinigungsklassen:

  • Reinigungsdienst RD 1 sind Straßen mit Ausnahme der Fußgängerbereiche. Die Reinigung erfolgt einmal wöchentlich.
  • Reinigungs- und Winterdienst FG 1 sind Fußgängerbereiche (Fußgängerzone). Die Reinigung erfolgt sechsmal wöchentlich inklusive Winterdienst.
  • Winterdienst WH 1: Winterdienst auf Straßen der Prioritäten 1 und 2 (Hauptstraßen= verkehrswichtige oder gefährliche Straßen)
  • Winterdienst WN 1: Winterdienst auf Straßen der Priorität 3 (Nebenstraßen)

Die Höhe der jeweiligen Reinigungsgebühr können Sie hier entnehmen.

Die Veranlagung und Berechnung der Straßenreinigungsgebühr erfolgt seit dem 01.01.2022 vom ASG. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen

Frau Sauerbrei, Telefon: 98 42 13, E-Mail: s.sauerbrei@asg-gifhorn.de zur Verfügung.

Die Präsentation der Informationsveranstaltung im Ratssaal vom 17.12.2019 finden Sie hier.

Flyer Straßenreinigung, Winterdienst und Gebühren

Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:

Wann bekomme ich Straßenreinigungsgebühren erstattet?

Die Straßenreinigungsgebühren werden Ihnen erstatten, wenn die Straßenreinigung länger als einem Monat nicht erfolgt ist. Dies ist in der Gebührensatzung für die Straßenreinigung geregelt.

Grundsätzlich werden die Straßen gem. Satzung 1 x pro Woche gereinigt.

Durch verschiedene Umstände kann es passieren, dass die ganze Straße oder einzelne Bereiche nicht gekehrt werden. Gründe dafür können sein:

  • (zeitweiser) Ausfall defekter Maschine
  • parkende Autos verhindern die Reinigung
  • keine Feiertagsarbeit

Manchmal lassen es die Betriebsabläufe zu, das Kehren nachzuholen, das ist aber nicht immer der Fall.

Wenn es zu Ausfällen kommt, ist das grundsätzlich hinzunehmen und begründet keinen Anspruch auf Gebührenerstattung. Ein minutiöses Nachkehren von einzelnen Straßenabschnitten bedeutet einen hohen Aufwand, der der Kommune nicht zugemutet werden kann, zumal das die Gesamtkosten und damit die Gebühren erhöhen würde. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhebt als Prüfmaßstab, ob die Straße in ihrer Gesamtheit als gereinigt betrachtet werden kann und mutet es im Umkehrschluss einzelnen Anlieger = Gebührenzahlern zu, dass z.B. ein Stück der Straße wegen parkender Autos nicht vollständig gekehrt werden kann. Dementsprechend werden die Gebühren weiter voll umfänglich abgerechnet. Die Straßenreinigungsgebühr wird von allen Anliegern einer Straße für die Reinigung entrichtet. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßstäben – zur Zeit die Frontmeterlänge – die dazu dienen, die Kosten auf die Gebührenzahler aufzuteilen. Es handelt sich nicht um eine Verbrauchsabrechnung wie z.B. bei der Schmutzwassergebühr,bei der ein Eigentümer exakt entsprechend eines ermittelten Verbrauches Gebühren zahlt.

Speziell in der Gebührensatzung wird den Gebührenzahlern jedoch eine Erstattung eingeräumt, wenn die Straßen wegen einer Baustelle (z.B. Straßensanierung) mehr als einen Monat nicht gereinigt werden kann. Diese Erstattung erfolgt seitens Fachbereich 20 automatisch nach Beendigung der Baumaßnahme.