Schmutzwassergebühren

Schmutzwassergebühren sind Benutzungsgebühren. Jeder, der Schmutzwasser in einen Kanal einleitet, muss für die eingeleitete Menge Schmutzwasser Gebühren zahlen.

Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2023 3,06 € pro Kubikmeter.

Die Gebühren werden zunächst in Form eines Vorauszahlungsbescheides erhoben. Nach Ablauf eines Jahres werden Nachforderungen oder Guthaben für das abgelaufene Jahr sowie die Abschläge für das neue Jahr ermittelt und mit einem kombinierten Abrechnungs- und Vorauszahlungsbescheid mitgeteilt.

Die Schmutzwassergebühren werden an folgenden Terminen fällig:

01. April, 01. Juni, 01. August, 01. Oktober, 01. Dezember

Grundlage für die Berechnung der Abschläge ist der Frischwasserverbrauch des Vorjahres. Davon werden 10/12 als Grundlage für die Vorauszahlungsfälligkeiten (Abschläge) ermittelt. Mit der Jahresabrechnung zu Beginn des Folgejahres (in der Regel im Februar) wird dann der tatsächliche Gesamtverbrauch ermittelt und die noch zu zahlende Restgebühr fällig oder das vorhandene Guthaben erstattet.

Mit unserem Gebührenrechner können Sie berechnen, wie hoch die Abschläge bei welchem Verbrauch sind.

Gemäß der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung können auf Antrag die entrichteten Gebühren für Schmutzwassermengen, die  nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden sind, erstattet werden. Als Nachweis sind Zwischenzähler erforderlich. Da das überwiegend die Garten- und Rasenbewässerung betrifft, spricht man hier von den Gartenwasserzählern.

Informationen zu den Gartenwasserzählern (Anmeldung, Abrechnung usw.) finden Sie hier.

Gern beraten wir Sie auch telefonisch unter der Rufnummer 0 53 71 – 98 42 12 oder 0 53 71 – 98 42 0. Ebenso können Sie  per Mail über unser Kontaktformular Rückfragen stellen.

Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:

Werden bei einem Wasserschaden die Schmutzwassergebühren erstattet?

Ja!

Wurde nachweislich kein Wasser in die Kanalisation eingeleitet, werden Ihnen die Schmutzwassergebühren für den entstandenen Wasserschaden erstattet.

Damit eine Gebührenerstattung erfolgen kann, muss die Wassermenge ermittelt werden, welche im Rahmen des Wasserschadens entstanden ist. Wie geht das?

Als erstes ist es ganz wichtig, dass der Sachverhalt geschildert wird. Wie z. B. wo und wie ist der Wasserschaden entstanden und was ist mit dem Wasser passiert? Hat es die Feuerwehr abgepumpt? Hat der Eigentümer das Wasser selbst aus den Räumen gepumpt oder geschippt? Ist das Wasser auf dem Grundstück versickert oder wurde es nachträglich doch in den Kanal eingeleitet?

Sollte es sich um einen Versicherungsfall handeln, legen Sie bitte das Schreiben der Versicherung hier vor. In den meisten Fällen ist dort die Wassermenge angegeben, um die es sich handelt.

Kann die Wassermenge nicht eindeutig bestimmt werden, errechnet der ASG die Wassermenge. Dazu wird der Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre zugrunde gelegt. Dieser wird dann zum Jahresende als tatsächlicher Verbrauch angenommen. Die Differenz wird bei der Jahresabrechnung als Freimenge entsprechend berücksichtigt.

 

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Schmutzwassergebühren erstattet?

Teilmengen des verbrauchten Frischwassers gelangen nicht in die öffentliche Abwasseranlage, sondern werden  zum Bewässern des Gartens, zur Viehtränke o. ä. verwendet. Es werden hierbei Bestimmungen der Wasseranschluss- und Benutzungssatzung und der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung berührt. Gemäß der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung werden dem Anschlussnehmer auf Antrag die entrichteten Gebühren für Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden sind, erstattet.

Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von fest installierten Pool-Anlagen o. ä. dienen, ist in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises nicht möglich, da es sich bei diesem Wasser um einleitungspflichtiges Abwasser handelt.

Die Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Die Installation (nach DIN 1988) solcher Wasserzähler darf grundsätzlich nur von Installateuren durchgeführt werden, die vom Wasserwerk zugelassen sind. Nur so ist eine Gefährdung der häuslichen Trinkwasseranlage und des öffentlichen Netzes auszuschließen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dem ASG umgehend die unterschriebene Einbaubescheinigung der ausführenden Installationsfirma oder eine Rechnungskopie über den Einbau zuzuleiten.

Die Installation hat innerhalb geschlossener Räumlichkeiten zu erfolgen. Der Zähler ist mit einer dauerhaften Verbindung im Verlauf der Zuleitung der Außenwasserwasserabnahmestelle zu installieren.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem ASG der Installation eines Außenwasserzählers zugestimmt werden. Der Außenwasserzähler ist am Jahresende abzunehmen. Er wird im Frühjahr eines jeden Jahres neu installiert und durch den ASG kostenpflichtig verplombt. Ohne Absprache installierte Außenwasserzähler können im Rahmen der Gebührenerstattung nicht berücksichtigt werden.

Der Wasserzähler muss ferner den Bestimmungen des Eichgesetzes und mindestens der Güteklasse A entsprechen, PTB zugelassen und amtlich beglaubigt sein. Nach Ablauf der Eichzeit ist ein neuer Wasserzähler gemäß den o. g. Voraussetzungen zu installieren.

Hinweis auf § 12 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV):

Danach ist der Anschlussnehmer verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hauptanschluss (der Hauptwasseruhr). Die Vorschriften dieser Verordnung und einschlägige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) tragen.

Der ASG behält sich die örtliche Überprüfung der Angaben vor.

Unrichtige Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.

Schmutzwassergebühren bei Bauvorhaben

Die Schmutzwassergebühr wird erst nach Herstellung des regulären Hausanschlusses fällig.

Die Herstellung eines Hausanschlusses zum Bezug von Wasser aus dem Rohrnetz des Wasserwerkes beantragen Sie auch direkt beim Wasserwerk Gifhorn GmbH & Co. KG.

Auf diesem Wege kann auch ein Bauwasserzähler beantragt werden. Für die entnommene Wassermenge ist nur der Verbrauchspreis an das Wasserwerk  zu zahlen.

Auszug aus der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung:

Sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, sind Abwassergebühren für die Schmutzwasserentsorgung -kurz Schmutzwassergebühren genannt- zu entrichten. Die Schmutzwassergebühren werden nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Als  in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,…

Das gilt auch bei Bauvorhaben im Rahmen von Sanierungen und Umbauten. Wenn Sie während des Bauvorhabens Frischwasser aus einem bereits vorhandenen Hausanschluss entnehmen, ist für die entnommene Menge Schmutzwassergebühr zu zahlen.

Eine Befreiung von der Schmutzwassergebühr ist nur möglich, wenn für die Dauer des Bauvorhabens ein Bauwasserzähler eingerichtet wird oder alternativ ein vom ASG anerkannter Gartenwasserzähler genutzt wird.

Auszug aus der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung:

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, werden von der eingeleiteten Abwassermenge abgesetzt, wenn das Grundstück über einen geeichten separaten (Garten) Wasserzähler verfügt. Dieser Zähler ist fest mit der häuslichen Frischwasserversorgung zu verbinden und von einem im Installateurverzeichnis der örtlichen Wasserversorgungsunternehmen eingetragenen Installateur einzubauen. Neue (Garten)Wasserzähler sind beim ASG anzumelden.

 

Was ist eine Zustellbevollmächtigung?

Die Schmutzwassergebühr ist eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, dessen Schmutzwasser entsorgt wird. Wie auch andere grundstücksbezogene Abgaben, wie z. B. Grundsteuer, Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühr gehört diese Abgabe bei Vermietung des Grundstückes/der Wohnung zu den Mietnebenkosten. Sie ist entsprechend umlagefähig.

Mit einer Zustellbevollmächtigung erklärt sich der Eigentümer einverstanden, dass der Mieter die Abrechnungsdaten direkt erhält und auch die Schmutzwassergebühr direkt selbst bezahlt. Es entfällt dann die Notwendigkeit der Abrechnung über die Nebenkosten für den Vermieter/Eigentümer.

  • Vorteil für Mieter: Leichtere Überprüfung der Ablese- und Abrechnungsdaten
  • Vorteil für Eigentümer/Vermieter: Weniger Aufwand bei der Abrechnung der Mietnebenkosten

Die Zustellbevollmächtigung entlässt den Eigentümer allerdings nicht aus der Gebührenpflicht. Bei Zahlungsverzug des Mieters, erhält der Eigentümer trotzdem die Mahnungen.

 

 

Abrechnungsmöglichkeiten bei Vermietung

Grundsätzlich ist immer der Eigentümer gebührenpflichtig. Im Fall der Vermietung ist somit der Vermieter in der Pflicht und nicht der Mieter. Der Vermieter kann die Schmutzwassergebühr gegenüber dem Mieter als Mietnebenkosten geltend machen.

Um dem Vermieter die Abrechnung der Schmutzwassergebühr zu erleichtern, bietet der ASG verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten an.

  • Variante 1 – Standard
    • Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
    • Der Vermieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
    • Der Vermieter zahlt die Gebühren, in der Regel per Einzugsermächtigung
  • Variante 2 – Mieter zahlt die Gebühren direkt an die Stadt Gifhorn (ASG)
    • Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
    • Der Vermieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
    • Der Mieter zahlt die Gebühren. Er kann unter Angabe der Finanzadresse überweisen oder per Einzugsermächtigung abbuchen lassen. In diesem Fall wird der Mieter als Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt.
  • Variante 3 – Mieter zahlt die Gebühren und erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
    • Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
    • Der Mieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide. Dazu erteilt der Vermieter eine Zustellbevollmächtigung.
    • Der Mieter zahlt die Gebühren. Er kann unter Angabe der Finanzadresse überweisen oder per Einzugsermächtigung abbuchen lassen. In diesem Fall wird der Mieter als Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt.

Bei Variante 3 können dem Mieter also zusätzlich die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide zugestellt werden. So entsteht dem Vermieter hinsichtlich der Abrechnung keinerlei Aufwand. Das setzt aber voraus, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Zustellbevollmächtigung gilt nur für die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide, nicht aber für eventuelle Mahnungen. Der Vermieter ist auch in diesem Fall unverändert gebührenpflichtig.

Teilen Sie uns mit, welche der drei möglichen Verfahrensweisen Sie wählen. Sofern Variante 2 oder Variante 3 nicht ausdrücklich gewünscht wird, wird nach dem Standard -Variante 1- verfahren. Formulare für die Erteilung einer Zustellbevollmächtigung sowie einer Einzugsermächtigung finden Sie hier.

Ein Mieterwechsel kann bei jeder der Varianten abgebildet werden. Es ist also möglich, dass der Vermieter das Datum des Wechsels und den abgelesenen Verbrauch mitteilt. Daraufhin können der Abrechnungsbescheid für das bisherige Mietverhältnis sowie der Vorauszahlungsbescheid für das neue Mietverhältnis erfolgen.

Als Vermieter kann man mit Hilfe der Finanzadresse zwischen den einzelnen Mietverhältnissen unterscheiden. Die Finanzadresse entspricht einer Kundennummer und wird auf den Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheiden hinterlegt.

Beispiel:

Der Vermieter wird unter der Finanzadresse 98765-1 geführt. Bei einem Mieterwechsel wird das bisherige Mietverhältnis unter der Finanzadresse 98765-1 abgerechnet. Für das neue Mietverhältnis wird die Finanzadresse 98765-2 vergeben. Unter dieser Finanzadresse erfolgt der neue Vorauszahlungsbescheid. So kann der Vermieter abrechnungstechnisch zwischen den einzelnen Mietparteien unterscheiden.

 

Jahresabrechnung und Abschläge bei einem Eigentumswechsel

Erfolgt im Laufe des Jahres ein Eigentumswechsel, erhält der bisherige Grundstückseigentümer den Abrechnungsbescheid. Der neue Grundstückseigentümer erhält dann den Vorauszahlungsbescheid für das verbleibende und zukünftige Abrechnungsjahr.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über den Eigentumswechsel und teilen Sie uns den Zählerstand mit.