Straßenreinigung

Die Straßenreinigung ist eine kommunale Aufgabe. Art und Umfang der Straßenreinigung sind in der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsverordnung der Stadt Gifhorn geregelt. Darin ist auch geregelt, welche Reinigungspflichten auf die Anlieger übertragen werden.

Die Pflicht zur Reinigung von Straßen, Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten Rad- und Gehwegen kann teilweise oder vollständig auf die Anlieger übertragen werden. Sofern die Reinigungspflicht nicht auf die Anlieger übertragen wurde, verbleibt sie bei der Stadt Gifhorn und wird vom ASG wahrgenommen. Dafür werden von den Anliegern Straßenreinigungsgebühren erhoben. Informationen über die Straßenreinigungsgebühren finden Sie hier.

Der ASG reinigt im Stadtgebiet Straßen sowie Radwege des Vorrang-Radwege-Netzes. Die Gehwege sowie die Radwege, die nicht dem Vorrang-Radwege-Netz angehören, sind von den Anliegern zu reinigen. In den Ortsteilen Neubokel, Wilsche und Winkel wurde die Reinigungspflicht komplett auf die Anlieger übertragen. In den Ortsteilen Gamsen und Kästorf wurde die Reinigungspflicht mit Ausnahme der Straßen Campus, Bruno-von-Kuhn-Straße, Hamburger Straße und Hauptstraße auf die Anlieger übertragen.

Auskunft darüber, an welchen Wochentagen der ASG die Straßen reinigt, finden Sie hier.

Die Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst.

Darüber hinaus leert der ASG regelmäßig die öffentlichen Papierkörbe bzw. Mülleimer.

Flyer Straßenreinigung, Winterdienst und Gebühren

Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:

Warum gibt es in Gifhorn eine öffentliche Straßenreingung?

In Gifhorn gibt es die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung. In diesem Rahmen reinigt der ASG für die Stadt Gifhorn die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen wurde.

Es gibt vielfältige Meinungen zur Straßenreinigung, die auch gegenüber dem ASG geäußert werden:

  • „Wozu Straßenreinigung? Von mir aus muss das nicht so sauber und gepflegt aussehen.“
  • „Ich würde lieber selbst die Straßen fegen und Gebühren sparen.“
  • „Der ASG soll auch in den Ortsteilen reinigen.“
  • „Es reicht doch, wenn die Kehrmaschine nur jede 2. Woche kehrt.“
  • „Wieso fährt die Kehrmaschine nicht zweimal pro Woche?“
  • „Zu einer Stadt dieser Größe gehört eine Straßenreinigung, ich möchte in meiner Freizeit nicht auch noch die Straße fegen.“

Die Straßenreinigung dient nicht in erster Linie dem Erscheinungsbild. Im Vordergrund stehen die Aspekte Verkehrssicherheit, Hygiene, Pflege der Kanalisation. Deshalb werden Laub, Dreck, Glasscherben, Streusand von Straßen und Radwegen sowie aus Gossen entfernt. Diese Verunreinigungen stellen ein Gefahrenpotential dar, z.B. Rutschgefahr durch nasses Laub oder auf der Fahrbahn verbliebenen Streusand. Insbesondere auf Radwegen verursachen Glasscherben „Plattfüße“ an Fahrrädern. Werden die Gossen nicht freigehalten, werden die Straßeneinläufe eher durch Laub verstopft, Regenwasser kann nicht abfließen. Im Winter ist das in Verbindung mit Frost kritisch.

Die Alternative, die Straßenreinigung bei einer Stadt der Größe Gifhorns, insbesondere auf stark befahrenen Straßen, komplett den Anliegern zu übertragen, muss kritisch betrachtet werden. Es wäre fraglich, ob alle Anlieger ihren Reinigungspflichten in dem erforderlichen Umfang nachkommen würden.

Warum reinigt der ASG nicht in den Ortsteilen?

In Gifhorn gibt es die öffentliche Einrichtung „Straßenreinigung“.

Das betrifft nicht die Ortsteile Gamsen, Kästorf, Wilsche, Neubokel und Winkel. Diese waren bis Mitte der 70er Jahre selbständige Gemeinden. Seit dem 01.03.1974 gehören sie zur Stadt Gifhorn. Mit der Eingemeindung haben die Ortsteile entschieden, dass dort weiterhin die Anlieger für die Straßenreinigung und Winterdienst zuständig sind.

Straßenreinigung und Winterdienst sind in den Ortsteilen daher Pflichten der Anlieger/Grundstückseigentümer. Es gibt allerdings einige Ausnahmen:

Gamsen: Bruno-Kuhn-Straße, Campus, Hamburger Straße

Kästorf: Hauptstraße

Winkel: Am Tappenberg

Die vollständige Ausdehnung der Straßenreinigung auf die Ortsteile könnte nur im Rahmen einer Satzungsänderung durch den Rat der Stadt Gifhorn beschlossen werden.

 

Parkende Autos behindern die Kehrmaschine – muss ich das akzeptieren?

Ja, auch wenn es keine optimale Lösung ist.

Sofern kein Verkehrsverstoß, z. B. gegen ein Halteverbot, vorliegt, kann man aus behördlicher Sicht nicht dagegen vorgehen. Empfehlenswert sind Gespräche der Anlieger untereinander. Manchmal ist dem Verursacher einfach nicht bewusst, an welchem Tag die Kehrmaschine die Straße reinigt.

Werden Gebühren fällig, wenn direkt vor meinem Grundstück wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?

Ja, auch in diesem Fall sind Gebühren zu entrichten.

Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen bleibt. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, in der Regel trotzdem Gebühren zahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.

Warum werden für den Reinigungstag an bestimmten Stellen keine Halteverbote eingerichtet?

Das Bundesministerium  für Verkehr und digitale Infrastruktur (ehemals Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen) hat bereits vor einigen Jahren eine Regelung durch zeitlich begrenzte Halteverbote abgelehnt. Eine solche Maßnahme verursache einen hohen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der sich dann ergebenden Überschneidungen mir den ohnehin schon zahlreichen Halteverboten eine verständliche Darstellung für die Verkehrsteilnehmer/innen fast unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad  auszugehen.

Warum lässt die Kehrmaschine das in die Gosse gefegte Laub liegen?

Alles Laub, das dort anfällt, wo ein Straßenanlieger reinigungspflichtig ist, d. h. in der Regel auf den Gehwegen und natürlich auf den Privatgrundstücken, muss vom Anlieger entsorgt werden. Ob es sich um Laub von städtischen Bäumen oder von Bäumen, die auf den Privatgrundstücken stehen, spielt dabei keine Rolle. Die Blätter müssen entweder kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.

Immer häufiger fegen Bürger das Laub, von den Privatgrundstücken oder den Gehwegen, einfach in die Gosse. Die Kehrmaschinenfahrer berichten, dass vereinzelt Anlieger ganze Schubkarren voll mit Laub auf der Straße oder in städtischer Beete entsorgen. Dies ist nicht zulässig. Laubhaufen in der Rinne verhindern zudem den Wasserfluss und verstopfen die Straßeneinläufe.

In Straßen mit hohem Baumbestand reicht vor allem im Herbst die turnusmäßige, wöchentliche Reinigung der Straße häufig nicht aus. In bestimmten Bereichen sind Sonderreinigungen notwendig, damit es auf der Fahrbahn nicht zu Unfällen kommt. Wenn dann die Anlieger zusätzlich Laub von ihren Grundstücken in die Gosse fegen/kippen, wird der Aufwand noch höher – zu Lasten der Straßenreinigungsgebühren und zu Lasten der Anlieger, die ihr Laub ordnungsgemäß entsorgen.

Die Kehrmaschinenfahrer des ASG sind deshalb angewiesen, Laubhaufen in der Gosse zu umfahren, wenn offensichtlich Laub von Grundstücken in großem Umfang abgelagert wurde.

Kann ich den ASG mit Reinigungsarbeiten beauftragen?

Nein.

Sie können den ASG privat nicht mit Reinigungsarbeiten beauftragen. Der ASG ist als kommunaler Eigenbetrieb hoheitlich tätig, unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht und darf gewerblichen Reinigungsunternehmen keine Konkurrenz machen.