Winterdienst

Die Grundlage für den Winterdienst ist die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Gifhorn. Danach ist der ASG für den Winterdienst auf Gifhorns Straßen verantwortlich, soweit dieser nicht gem. Satzung auf die Anlieger übertragen wurde. In den Ortsteilen Gamsen, Kästorf, Neubokel, Wilsche und Winkel erfolgte die Übertragung auf die Anlieger. Es bestehen allerdings Ausnahmen in Gamsen, Kästorf für die Straßen Bruno-Kuhn-Straße, Campus, Hamburger Straße und Hauptstraße.

Bezüglich der Straßen besteht eine Räum- und Streupflicht zur Sicherung der Fahrzeuge am Tage an verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenstellen. Maßstab sind hier Kraftfahrzeuge mit den winterlichen Verhältnissen angepasster Bereifung.

Informationen über weitere Maßstäbe aus der geltenden Rechtssprechung finden Sie hier.

Der ASG teilt die Straßen, für die er Winterdienst leistet, in 3 Prioritäten ein. Die Einteilung erfolgt nach den Gesichtspunkten der Verkehrssicherung und wird mit dem Fachbereich 32 – Ordnung – der Stadt Gifhorn, der Polizeiinspektion Gifhorn sowie der Verkehrsgesellschaft Landkreis Gifhorn (VLG) abgestimmt.

Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:

Kann ich vom Betriebshof des ASG Streumittel beziehen?

Nein.

Leider kann der ASG kein Streumittel abgeben. Im Rahmen der hoheitlichen Aufgabenerfüllung darf er nicht am Markt als Streumittelvertrieb aktiv werden. Das bleibt z. B. den Baumärkten und Baustoffhandel vorbehalten.

Wir bitten Sie um Verständnis.

Kann ich den ASG mit Winterdienstarbeiten beauftragen?

Nein.

Sie können den ASG privat nicht mit Winterdienstarbeiten beauftragen. Der ASG ist als kommunaler Eigenbetrieb hoheitlich tätig, unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht und darf gewerblichen Winterdienstunternehmen keine Konkurrenz machen.

Womit darf ich streuen?

Streusalz ist für Boden, Pflanzen, Bäume und Gewässer sehr schädlich. Bei Haustieren kann das aggressive Salz zu Entzündungen an den Pfoten führen. Streusalze, die den Schnee und das Eis tauen lassen, sind deshalb nach der Straßenreinigungsverordnung in der Priorität 3 nicht zulässig.

Verwenden Sie daher umweltverträgliche abstumpfende Streumittel wie Sand, Split oder Granulat. Abstumpfende Mittel schmelzen das Eis nicht ab, sondern erhöhen die Griffigkeit auf der glatten Oberfläche und verringern die Rutschgefahr.

 

 

Wie und wann muss ich Schnee räumen?

Art und Maß des Winterdienstes

  • Fußwege sowie gemeinsame Fuß- und Radwege sind mit einer Breite von mindestens 1,50 m freizuhalten. Ist kein Fußweg vorhanden, muss ebenfalls ein Streifen von mindestens 1,50 m neben der Fahrbahn bzw. am äußersten Rand der Fahrbahn freigehalten werden.
  • Beseitigung von Eis und Schnee, bei Glätte Streuen mit abstumpfenden Mitteln
  • Ist über Nacht Schnee gefallen, muss er werktags bis 08:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr beseitigt werden. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr zu wiederholen.
  • Schnee und Eis dürfen nicht auf die Fahrbahn geräumt werden.

Rückfragen zu den Vorschriften richten Sie bitte an:

  • Stadt Gifhorn, Fachbereich 32, Tel. 05371-88139, ordnung@stadt-gifhorn.de

Rückfragen zum Einsatz der Winterdienstfahrzeuge des ASG richten Sie bitte an:

  • ASG, Frau Sauerbrei, Tel. 05371-98420, verwaltung@asg-gifhorn.de

 

Hydrant wurde vom Schneepflug wieder verdeckt!

Sofern die Hydranten, die von Ihnen freigelegt wurden, durch den Schneepflug wieder verdeckt wurden, setzen Sie sich bitte mit dem ASG unter Telefonnummer 05371-98420 oder per Mail an Verwaltung@asg-gifhorn.de in Verbindung.

Vielen Dank!

Wohin mit dem Schnee?

Manche Anlieger haben dafür eine einfache Lösung parat:

Sie schieben den Schnee auf die Straße. Manchmal wird Schnee nicht nur vom Gehweg, sondern auch von Grundstückseinfahrten auf die Straße geschoben. Diese für die Anlieger einfachste Lösung ist jedoch  nicht die richtige Lösung. Damit trägt ein Anlieger dazu bei, dass sich die Fahrbahnverhältnisse auf der Straße mit andauerndem Winter erheblich verschlechtern.

Schnee gehört aufs Grundstück und nicht auf die Straße

In § 3 Abs. 3 Satz 1 Straßenreinigungsverordnung der Stadt Gifhorn ist geregelt: „Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Fußweg übermäßig behindert wird.“

Was bedeutet das in der Praxis? Natürlich kann man einen Teil des Schnees an den Straßenrand schieben. Dabei sollte man immer daran denken, die Straßeneinläufe frei zu halten, damit Tauwasser ablaufen kann. So entstehen im Winter Schneehaufen an den Straßenrändern. Wichtig ist dabei, dass der Schnee nicht auf die Straße geworfen wird, auch wenn vielleicht sogar eine gute Absicht dahinter steckt, weil man den Schnee besser verteilen möchte. Auf die Dauer gelangt dann zu viel Schnee auf die Straße. Kritisch ist das besonders in den Nebenstraßen, die der Winterdienstpriorität 3 zugeordnet sind. Je nach Wetterlage entwickeln sich sehr viel tiefere Spurrillen und auch stärker vereiste Streckenabschnitte als in vergleichbaren Nebenstraßen, in denen die Anlieger den Schnee nicht auf die Straßen schaufeln.

Auch in den Straßen der Winterdienstprioritäten 1 und 2 ist es nachteilig, den Schnee auf die Straße zu werfen. Denn dieser Schnee landet wieder zurück auf dem Gehweg, wenn Räumfahrzeuge im Einsatz sind.

Leider führt der Einsatz von Räumfahrzeugen häufig zu einem Ärgernis für Anlieger und Passanten. Die Räumfahrzeuge schieben den Schnee an den Fahrbahnrand, wobei es unvermeidlich ist, dass der Schnee auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahren liegen bleibt. Dieser Umstand ist von Anliegern und Passanten hinzunehmen, erforderlichenfalls müssen die Anlieger den Gehweg erneut räumen. Es ist leider nicht möglich, bei der Schneeräumung der Fahrbahnen auf Gehwege  und auf Grundstückzufahrten Rücksicht zu nehmen. Hierzu besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung.

Rückfragen zu den Vorschriften richten Sie bitte an:

  • Stadt Gifhorn, Fachbereich 32, Tel. 05371-88139, ordnung@stadt-gifhorn.de

Rückfragen zum Einsatz der Winterdienstfahrzeuge des ASG richten Sie bitte an:

  • ASG, Frau Sauerbrei, Tel. 05371-98420, Verwaltung@asg-gifhorn.de

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

Wer ist für den Winterdienst zuständig? – Ein Überblick –

Ortsteile Gamsen, Kästorf, Neubokel, Wilsche und Winkel

  • Die Anlieger sind zuständig.
  • Ausgenommen sind die Anlieger der Straßen Am Tappenberg, Bruno-Kuhn-Straße, Campus, Hamburger Straße, Hauptstraße

Stadtgebiet

  • Die Anlieger sind nur für Gehweg sowie gemeinsame Rad- und Gehwege zuständig.
  • Für die Straßen und die Radwege des Vorrang-Radwege-Netzes ist die Stadt Gifhorn zuständig, für die der ASG diese Aufgabe wahrnimmt.

Der Winter steht vor der Tür – was muss ich als Grundstückeigentümer beachten?

Pflichten der Grundstückseigentümer

  1. Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der geschlossen Ortslage, auf denen die Kehrmaschine Gosse und Fahrbahn reinigt (ausgenommen: Steinweg, Marktplatz und Schlossstraße): Räumen von Schnee und Eis auf den Fußwegen, den gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie den Radwegen einschließlich der Gossen (gilt nicht für Bromer Straße, Hamburger Straße und Hauptstraße), Einlaufschächte und Hydranten.
  2. Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage, auf denen die Kehrmaschine Gosse und Fahrbahn nicht reinigt: Volle Übertragung des Winterdienstes auf die Eigentümer. Das heißt, die Eigentümer müssen die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Rad- und Fußgängerwege, Gossen, Parkspuren, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind, reinigen bzw. von Schnee und Eis befreien. Betroffen sind wesentlich die Ortsteile Gamsen, Kästorf, Neubokel, Wilsche und Winkel sowie einige Straßen der Kernstadt, die von der Kehrmaschine nicht gereinigt werden.
  3. Ausgenommen von den unter 1. und 2. aufgeführten Pflichten der Grundstückseigentümer sind die Radwege entlang folgender Straßen. Hier erfolgt der Winterdienst durch den ASG:
Alfred-Bessler-Straße
Allerstraße
Alter Postweg
Am Weinberg
Braunschweiger Straße
Bromer Straße
Bruno-Kuhn-Straße
Calberlaher Damm
Celler Straße
Dannenbütteler Weg
Eyßelheideweg (von Einmündung Haselbusch bis zur Braunschweiger Straße)
Fallerslebener Straße
Hamburger Straße
Hauptstraße
I. Koppelweg
II. Koppelweg
Im Heidland
Konrad-Adenauer-Straße
Lehmweg
Limbergstraße
Lüneburger Straße
Nordhoffstraße
Pommernring
Wilscher Weg
Winkeler Straße
Zur Allerwelle

Winterdienst bei Vermietung

Im Rahmen des Winterdiensts werden oft Fragen hinsichtlich privatrechtlicher Auseinandersetzungen an den ASG und Fachbereich 32 der Stadt Gifhorn herangetragen. Hier gibt es oft Wissenslücken oder fehlende Regelungen im privaten Bereich. Daher sollten Grundstückseigentümer, die Ihr Haus vermietet haben, sowie deren Mieter rechtzeitig vor dem Winter klären, ob der Winterdienst klar im Mietvertrag geregelt ist. Im Schadensfall wird zunächst der Grundstückseigentümer herangezogen, wenn es um die Winterdienstpflichten geht. Ebenso sollten Eigentümergemeinschaften von Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen die Regelungen mit ihrer Hausverwaltung klären.