Ja, auch in diesem Fall sind Gebühren zu entrichten.
Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen bleibt. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, in der Regel trotzdem Gebühren zahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.