Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben

Kleinkläranlagen (KKA) sind in einem von der dezentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Gifhorn definierten Bereich zulässig. Sie bestehen aus einer mechanischen und biologischen Reinigungsstufe sowie einem Kontrollschacht.

Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer KKA sind unter anderem:

  • Stellen eines Entwässerungsantrages KKA beim ASG
  • Anzeige der KKA beim Landkreis Gifhorn, Untere Wasserbehörde
  • Abnahme der Grundleitungen durch den ASG
  • Abnahme der KKA durch den Landkreis Gifhorn
  • Abschluss eines Wartungsvertrages bei einer Fachfirma
  • bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung durch den ASG, gebührenpflichtig

Abflusslose Sammelgruben (SGR) sind ebenfalls nur in einem von der dezentralen Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Gifhorn definierten Bereich zulässig. Die Entsorgung des Abwassers wird nur im Einzelfall ausnahmsweise genehmigt.

Voraussetzungen für den Bau und Betrieb einer SGR sind unter anderem:

  • Der jährliche Wasserverbrauch darf nicht höher als 30 m³ sein
  • Stellen eines Entwässerungsantrages beim ASG
  • Anzeige der SGR beim Landkreis Gifhorn, Untere Wasserbehörde
  • Abnahme der SGR und Grundleitungen durch den ASG
  • Entleerung der abflusslosen Sammelgruben durch den ASG mindestens einmal im Jahr, gebührenpflichtig