Grundsätzlich ist immer der Eigentümer gebührenpflichtig. Im Fall der Vermietung ist somit der Vermieter in der Pflicht und nicht der Mieter. Der Vermieter kann die Schmutzwassergebühr gegenüber dem Mieter als Mietnebenkosten geltend machen.
Um dem Vermieter die Abrechnung der Schmutzwassergebühr zu erleichtern, bietet der ASG verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten an.
- Variante 1 – Standard
- Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
- Der Vermieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
- Der Vermieter zahlt die Gebühren, in der Regel per Einzugsermächtigung
- Variante 2 – Mieter zahlt die Gebühren direkt an die Stadt Gifhorn (ASG)
- Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
- Der Vermieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
- Der Mieter zahlt die Gebühren. Er kann unter Angabe der Finanzadresse überweisen oder per Einzugsermächtigung abbuchen lassen. In diesem Fall wird der Mieter als Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt.
- Variante 3 – Mieter zahlt die Gebühren und erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide
- Der Vermieter ist als Grundstücks- oder Wohnungseigentümer gebührenpflichtig
- Der Mieter erhält die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide. Dazu erteilt der Vermieter eine Zustellbevollmächtigung.
- Der Mieter zahlt die Gebühren. Er kann unter Angabe der Finanzadresse überweisen oder per Einzugsermächtigung abbuchen lassen. In diesem Fall wird der Mieter als Abbuchungsbevollmächtigter hinterlegt.
Bei Variante 3 können dem Mieter also zusätzlich die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide zugestellt werden. So entsteht dem Vermieter hinsichtlich der Abrechnung keinerlei Aufwand. Das setzt aber voraus, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Zustellbevollmächtigung gilt nur für die Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheide, nicht aber für eventuelle Mahnungen. Der Vermieter ist auch in diesem Fall unverändert gebührenpflichtig.
Teilen Sie uns mit, welche der drei möglichen Verfahrensweisen Sie wählen. Sofern Variante 2 oder Variante 3 nicht ausdrücklich gewünscht wird, wird nach dem Standard -Variante 1- verfahren. Formulare für die Erteilung einer Zustellbevollmächtigung sowie einer Einzugsermächtigung finden Sie hier.
Ein Mieterwechsel kann bei jeder der Varianten abgebildet werden. Es ist also möglich, dass der Vermieter das Datum des Wechsels und den abgelesenen Verbrauch mitteilt. Daraufhin können der Abrechnungsbescheid für das bisherige Mietverhältnis sowie der Vorauszahlungsbescheid für das neue Mietverhältnis erfolgen.
Als Vermieter kann man mit Hilfe der Finanzadresse zwischen den einzelnen Mietverhältnissen unterscheiden. Die Finanzadresse entspricht einer Kundennummer und wird auf den Vorauszahlungs- und Abrechnungsbescheiden hinterlegt.
Beispiel:
Der Vermieter wird unter der Finanzadresse 98765-1 geführt. Bei einem Mieterwechsel wird das bisherige Mietverhältnis unter der Finanzadresse 98765-1 abgerechnet. Für das neue Mietverhältnis wird die Finanzadresse 98765-2 vergeben. Unter dieser Finanzadresse erfolgt der neue Vorauszahlungsbescheid. So kann der Vermieter abrechnungstechnisch zwischen den einzelnen Mietparteien unterscheiden.