Der Gebührenpflichtige hat die eingeleitete Wassermenge durch geeignete Messinstrumente zu messen.
Der Nachweis der Einleitmenge hat:
- bei einer dauerhaften Einleitung von Grund- und Dränagewasser bis zum 31.01. des darauf folgenden Jahres,
- bei einer Grundwasserabsenkung während der Bauphase innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung
zu erfolgen.
Wird die Einleitmenge nicht fristgerecht angezeigt, so kann die Einleitmenge durch den ASG geschätzt werden.