Nachweis der eingeleiteten Wassermenge

Der Gebührenpflichtige hat die eingeleitete Wassermenge durch geeignete Messinstrumente zu messen.

Der Nachweis der Einleitmenge hat:

  • bei einer dauerhaften Einleitung von Grund- und Dränagewasser bis zum 31.01. des darauf folgenden Jahres,
  • bei einer Grundwasserabsenkung während der Bauphase innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung

zu erfolgen. 

Wird die Einleitmenge nicht fristgerecht angezeigt, so kann die Einleitmenge durch den ASG geschätzt werden.