Die Straßenreinigungsgebühren werden Ihnen erstatten, wenn die Straßenreinigung länger als einem Monat nicht erfolgt ist. Dies ist in der Gebührensatzung für die Straßenreinigung geregelt.
Grundsätzlich werden die Straßen gem. Satzung 1 x pro Woche gereinigt.
Durch verschiedene Umstände kann es passieren, dass die ganze Straße oder einzelne Bereiche nicht gekehrt werden. Gründe dafür können sein:
- (zeitweiser) Ausfall defekter Maschine
- parkende Autos verhindern die Reinigung
- keine Feiertagsarbeit
Manchmal lassen es die Betriebsabläufe zu, das Kehren nachzuholen, das ist aber nicht immer der Fall.
Wenn es zu Ausfällen kommt, ist das grundsätzlich hinzunehmen und begründet keinen Anspruch auf Gebührenerstattung. Ein minutiöses Nachkehren von einzelnen Straßenabschnitten bedeutet einen hohen Aufwand, der der Kommune nicht zugemutet werden kann, zumal das die Gesamtkosten und damit die Gebühren erhöhen würde. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erhebt als Prüfmaßstab, ob die Straße in ihrer Gesamtheit als gereinigt betrachtet werden kann und mutet es im Umkehrschluss einzelnen Anlieger = Gebührenzahlern zu, dass z.B. ein Stück der Straße wegen parkender Autos nicht vollständig gekehrt werden kann. Dementsprechend werden die Gebühren weiter voll umfänglich abgerechnet. Die Straßenreinigungsgebühr wird von allen Anliegern einer Straße für die Reinigung entrichtet. Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßstäben – zur Zeit die Frontmeterlänge – die dazu dienen, die Kosten auf die Gebührenzahler aufzuteilen. Es handelt sich nicht um eine Verbrauchsabrechnung wie z.B. bei der Schmutzwassergebühr,bei der ein Eigentümer exakt entsprechend eines ermittelten Verbrauches Gebühren zahlt.
Speziell in der Gebührensatzung wird den Gebührenzahlern jedoch eine Erstattung eingeräumt, wenn die Straßen wegen einer Baustelle (z.B. Straßensanierung) mehr als einen Monat nicht gereinigt werden kann. Diese Erstattung erfolgt automatisch nach Beendigung der Baumaßnahme.