Abwasseranlagen sind entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Niedersächsischen Wassergesetz und dem Satzungsrecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die durch die einschlägigen Normen und Regelwerke konkretisiert werden, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Von ihnen dürfen keine Beeinträchtigungen ausgehen, die den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage sowie die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des ASG erschweren oder gefährden.
Die DIN 1986 “Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke” ist als erlassene Norm eine solche “anerkannte Regel der Technik”.
Sie legt im Teil 30 Maßnahmen zur Instandhaltung von in Betrieb befindlichen Grundstücksentwässerungsanlagen fest. Sie beinhaltet Regelungen für die Zustandserfassung und -bewertung sowie die Anlässe und Zeitspannen der erforderlichen Dichtheitsprüfungen.
Bei wesentlichen baulichen Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, wie z. B. Sanierung einer Rohrleitung, muss im Zuge der Baumaßnahme die Dichtheit der vorhandenen GEA nachgewiesen werden. Geprüfte Neuanlagen sind erstmals nach 30 Jahren wiederholt zu prüfen, danach sind weitere Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.
Wiederkehrende Dichtheitsprüfungen entsprechend DIN 1986-30
Häusliches Abwasser:
Anlass/Prüfobjekt | optische Inspektion mittels Kanalfernsehuntersuchung (KA) | Druckprüfung mit Luft (DP) | Zeitspanne |
Anlage zur Ableitung von Abwasser | x | – | 20 Jahre,
30 Jahre erstmalig bei Neuanlagen mit nachweislich durchgeführter Druckprüfung |
Totalumbauten und Gebäudeentkernungen | – | x | Im Zuge der Baumaßnahme |
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen | – | x | Im Zuge der Baumaßnahme |
Bei Überbauung der vorhandenen Grundleitung | x | – | Im Zuge der Baumaßnahme |
Gewerbliches Abwasser:
Anlass/Prüfobjekt |
a) vor einer Abwasser-behandlungs-anlage KA |
a) vor einer Abwasser-behandlungs-anlage
DP |
b) nach einer Abwasser-behandlungs-anlage
KA |
b) nach einer Abwasser-behandlungs-anlage DP |
Zeitspanne |
Anlage zur Ableitung von Abwasser | – | x | x | – | a) 5 Jahre
b) 20 Jahre, 30 Jahre erstmalig bei Neuanlagen mit nachweislich durchgeführter Druckprüfung die nicht älter als 5 Jahre ist |
Totalumbauten und Gebäudeentkernungen | – | x | – | x | Im Zuge der Baumaßnahme |
Bei wesentlichen baulichen Veränderungen | – | x | – | x | Im Zuge der Baumaßnahme |
Bei Überbauung der vorhandenen Grundleitung | – | x | – | x | Im Zuge der Baumaßnahme |
Für Grundstücke, die in einem Wasserschutzgebiet liegen, gelten andere Fristen.
Vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, in denen ausschließlich Niederschlagswasser abgeleitet wird, sind von der wiederkehrenden Prüfpflicht ausgenommen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser-Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die an einen Mischwasserkanal angeschlossen sind,
- über die behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser abgeleitet wird oder
- die innerhalb von Wasserschutzgebieten der Schutzzone II liegen.
Bei Neubauabnahmen und Abnahmen im Zuge eines Änderungsantrages ist der Nachweis der Dichtheit für die neu im Erdboden (auch unter der Bodenplatte) verlegten Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen durch eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser nach DIN EN 1610 vor Inbetriebnahme der GEA zu erbringen, sobald sie an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasser) angeschlossen sind.
Neubauten und Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlagen (u. a. Erweiterungen und Sanierungen der GEA) sind genehmigungspflichtig und sind schriftlich beim ASG zu beantragen (Entwässerungsantrag).