Teilmengen des verbrauchten Frischwassers gelangen nicht in die öffentliche Abwasseranlage, sondern werden zum Bewässern des Gartens, zur Viehtränke o. ä. verwendet. Es werden hierbei Bestimmungen der Wasseranschluss- und Benutzungssatzung und der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung berührt. Gemäß der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung werden dem Anschlussnehmer auf Antrag die entrichteten Gebühren für Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden sind, erstattet.
Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von fest installierten Pool-Anlagen o. ä. dienen, ist in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises nicht möglich, da es sich bei diesem Wasser um einleitungspflichtiges Abwasser handelt.
Die Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Die Installation (nach DIN 1988) solcher Wasserzähler darf grundsätzlich nur von Installateuren durchgeführt werden, die vom Wasserwerk zugelassen sind. Nur so ist eine Gefährdung der häuslichen Trinkwasseranlage und des öffentlichen Netzes auszuschließen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dem ASG umgehend die unterschriebene Einbaubescheinigung der ausführenden Installationsfirma oder eine Rechnungskopie über den Einbau zuzuleiten.
Die Installation hat innerhalb geschlossener Räumlichkeiten zu erfolgen. Der Zähler ist mit einer dauerhaften Verbindung im Verlauf der Zuleitung der Außenwasserwasserabnahmestelle zu installieren.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem ASG der Installation eines Außenwasserzählers zugestimmt werden. Der Außenwasserzähler ist am Jahresende abzunehmen. Er wird im Frühjahr eines jeden Jahres neu installiert und durch den ASG kostenpflichtig verplombt. Ohne Absprache installierte Außenwasserzähler können im Rahmen der Gebührenerstattung nicht berücksichtigt werden.
Der Wasserzähler muss ferner den Bestimmungen des Eichgesetzes und mindestens der Güteklasse A entsprechen, PTB zugelassen und amtlich beglaubigt sein. Nach Ablauf der Eichzeit ist ein neuer Wasserzähler gemäß den o. g. Voraussetzungen zu installieren.
Hinweis auf § 12 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV):
Danach ist der Anschlussnehmer verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hauptanschluss (der Hauptwasseruhr). Die Vorschriften dieser Verordnung und einschlägige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) tragen.
Der ASG behält sich die örtliche Überprüfung der Angaben vor.
Unrichtige Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.