Unbelastetes Grund- und Dränagwasser darf nur in besonderen Fällen nach erfolgter Genehmigung in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden. Voraussetzungen für die befristete Einleitung von Grund- und Dränagewasser sind unter anderem:
- Entwässerungsantrag Grund- und Dränagewasser beim ASG
- Ermittlung der Dränagewassermenge über einen ordnungsgemäß installierten und geeichten Wasserzähler
- Abnahme durch den ASG vor Inbetriebnahme
Die Einleitung von Grund- und Dränagewasser ist eine zusätzliche Belastung für das öffentliche Kanalnetz, die Pumpwerke und die Kläranlage und führt somit zu einer Erhöhung der Unterhaltungs- und Betriebskosten. Um den Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebührenzahler um die Kosten für das Grund- und Dränagewasser zu entlasten, wurde im Jahr 2007 eine Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Einleitung von Grund- und Dränagewasser beschlossen.
Die Einleitung von Grund- und Dränagewasser ist aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nicht zugelassen. Die Stadt ist verpflichtet, ein betriebssicheres Kanalnetz für die Abwasserbeseitigung vorzuhalten und zu betreiben. Bei Grund- und Dränagewasser handelt es sich vor der Einleitung in die Kanalisation nicht um Abwasser. Es kann daher nur in besonderen Fällen, d. h. bei erwiesener Notwendigkeit und unter Beachtung der hydraulischen Möglichkeiten der öffentlichen Abwasseranlage, eine befristete Sondergenehmigung für die Einleitung von Grund- und Dränagewasser erteilt werden.
Für den Bauherrn/die Bauherrin ergibt sich hierdurch die Aufgabe und Verpflichtung, alle technischen Alternativen auszuschöpfen und die Planung grundsätzlich so auszurichten, dass negative Auswirkungen des Grund- und Dränagewassers auf die Bausubstanz verhindert werden und eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation nicht erforderlich wird, z. B. Herstellung einer wasserundurchlässigen Abdichtung bei dem Bau eines Kellers; Ableitung von Grund- und Dränagewasser in Versickerungsanlagen, Teiche oder andere Gewässer. Erst wenn nachweislich keine andere Lösungsmöglichkeit zum Schutz der Bausubstanz möglich ist, kann die Einleitung in die Kanalisation zugelassen werden.
Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:
Ich muss während der Bauphase Grundwasser in den Kanal einleiten. Was ist zu beachten?
Unbelastetes Grundwasser kann während der Bauphase befristet in einen Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.
Hierfür ist jedoch eine Genehmigung notwendig, welche Sie bitte rechtzeitig beantragen.
Den notwendigen Antrag finden Sie hier.
Nachweis der eingeleiteten Wassermenge
Die Einleitmenge ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erhebungszeitraumes schriftlich anzuzeigen. Die Bestimmung der Einleitmenge muss durch Messinstrumente (geeichter Wasserzähler) oder eine nachvollziehbare Berechnung erfolgen.
Wird die Einleitmenge nicht fristgerecht angezeigt, so kann die Einleitmenge durch den ASG geschätzt werden. Der Nachweis der Einleitmenge durch den Gebührenpflichtigen hat bei einer dauerhaften Einleitung von Grund- und Dränagewasser bis zum 31.01. des darauffolgenden Jahres bzw. bei Grundwasserabsenkungen während der Bauphase innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung zu erfolgen.
Was kostet die Einleitung des Grund- und Dränagewassers?
Die Höhe der Einleitgebühr für Grund- und Dränagewasser richtet sich nach dem Entwässerungsverfahren:
- Für den Anschluss von unbelastetem Grund- und Dränagewasser an einem Niederschlagswasserkanal (NW) wird die Niederschlagswassergebühr zugrunde gelegt. Es erfolgt eine Umrechnung von m² in m³ aufgrund der regionalen Niederschlagsmengen.
- Für den Anschluss von belastetem Grund- und Dränagewasser an einen Schmutzwasserkanal (SW) werden Schmutzwassergebühren erhoben.
- Für den Anschluss an einen Mischwasserkanal (MW) wird für unbelastetes Grund- und Dränagewasser die Gebühr entsprechend Einleitung in einen NW und für belastetes Grund- und Dränagewasser entsprechend Einleitung in einen SW erhoben.
Übergangsregelung:
Für bestehende Anschlüsse zur dauerhaften Einleitung von Grund- und Dränagewasser, die beim Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig vorhanden gewesen sind, werden beginnend ab dem Inkrafttreten für eine Übergangsfrist von 15 Jahren 50 % des Gebührensatzes erhoben.
Eine Gebührenübersicht finden Sie hier.
Wann darf Grund- und Dränagewasser eingeleitet werden?
Fallgruppe | Dränagezweck | Anschluss zum NW | Anschluss zum MW | Anschluss zum SW | Genehmigung |
1 | Bauvorhaben im Grundwasserbereich | + | + | für den Bauzeitraum | |
2 | gefährdete Gebäudekeller und ähnliche Bauwerke | + | + | befristet | |
3 | gefährdete öffentliche Verkehrsflächen | + | + | befristet | |
4 | gefährdete wirtschaftlich genutzte Flächen | + | befristet | ||
5 | gefährdete private Hof- und Lagerflächen | + | befristet | ||
6 | Grundwasserreinigungsanlagen | + | + | + | befristet für die Reinigungszeit |